Rechtssatz RS0118984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118984
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Rechtssatz
Die Benützung eines Weges aufgrund von verwandtschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Beziehungen schließt den für das Vorliegen von Besitz notwendigen Besitzwillen aus. Wer über das Grundstück geht, um den Eigentümer des Grundstücks zu besuchen, mit ihm ein Rechtsgeschäft abzuschließen oder das Rechtsgeschäft auszuführen, nimmt damit kein Recht auf Benützung des Weges in Anspruch.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 87/04d
Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 87/04d
Veröff: SZ 2004/70
- 8 Ob 51/12a
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 51/12a
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der belastete Grundstückseigentümer die Benützung eines Weges aus verwandtschaftlicher Rücksicht gebilligt hat oder nicht. Vielmehr ist maßgebend, ob der Besitzer dem Inhalt nach ein Gehrecht ausgeübt hat. (T1)
- 10 Ob 14/15d
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 14/15d
Auch
- 10 Ob 54/17i
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 54/17i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118984
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
JJR_20040504_OGH0002_0040OB00087_04D0000_001