Rechtssatz RS0119008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119008
Entscheidungsdatum
25.05.2004
Rechtssatz
Für das begehrte Verbot des Sich-Berufens auf die Geschäftsbedingungen bedarf es weder einer eigenen Wiederholungsgefahr noch einer Erstbegehungsgefahr. Das Verbot, gesetzwidrige oder sittenwidrige Geschäftsbedingungen zu verwenden (§ 28 Abs 1 Satz 1 KSchG), schließt auch das Verbot mit ein, sich auf solche Bedingungen zu berufen (§ 28 Abs 1 Satz 2 KSchG).Für das begehrte Verbot des Sich-Berufens auf die Geschäftsbedingungen bedarf es weder einer eigenen Wiederholungsgefahr noch einer Erstbegehungsgefahr. Das Verbot, gesetzwidrige oder sittenwidrige Geschäftsbedingungen zu verwenden (Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 KSchG), schließt auch das Verbot mit ein, sich auf solche Bedingungen zu berufen (Paragraph 28, Absatz eins, Satz 2 KSchG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119008
Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0040OB00098_04X0000_002