Rechtssatz RS0119017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119017
Entscheidungsdatum
23.10.2012
Rechtssatz
Nach überwiegender Meinung zu § 13b WEG 1975, in dessen zeitlichen Geltungsbereich sich der hier zu beurteilende Sachverhalt ereignet hat (vergleiche nunmehr die ausdrückliche Regelung in § 25 Abs 1 WEG 2002) ist außer dem Verwalter jeder einzelne Miteigentümer zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung legitimiert. Daneben ist für eine Einberufung durch einen gemeinschaftsfremden Dritten, mag er an der Übernahme der Hausverwaltung oder von Erhaltungsarbeiten oder sonst an den Belangen der Liegenschaft interessiert sein, kein Raum.Nach überwiegender Meinung zu Paragraph 13 b, WEG 1975, in dessen zeitlichen Geltungsbereich sich der hier zu beurteilende Sachverhalt ereignet hat (vergleiche nunmehr die ausdrückliche Regelung in Paragraph 25, Absatz eins, WEG 2002) ist außer dem Verwalter jeder einzelne Miteigentümer zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung legitimiert. Daneben ist für eine Einberufung durch einen gemeinschaftsfremden Dritten, mag er an der Übernahme der Hausverwaltung oder von Erhaltungsarbeiten oder sonst an den Belangen der Liegenschaft interessiert sein, kein Raum.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 105/04h
Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 105/04h
Veröff: SZ 2004/73
- 5 Ob 197/10x
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 197/10x
Auch
- 5 Ob 149/12s
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 149/12s
Auch; Beisatz: Gleiches gilt grundsätzlich für die Initiierung von Umlaufbeschlüssen. (T1); Veröff: SZ 2012/108
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119017
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20040511_OGH0002_0050OB00105_04H0000_001