Rechtssatz RS0119026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119026
Entscheidungsdatum
14.06.2004
Rechtssatz
War ein fachkundiger Laienrichter konkret mit Interessenvertretungsaufgaben bei den Gesprächen zwischen der WKÖ, den Fachverbänden und der antragstellenden BWB betreffend die unverbindlichen Verbandsempfehlungen befasst, ist er insoweit als ein Bevollmächtigter in der hier zu entscheidenden Sache im Sinne des § 20 Z 4 JN anzusehen, so dass eine unter seiner Beteiligung gefällte Entscheidung als nichtig aufzuheben ist.War ein fachkundiger Laienrichter konkret mit Interessenvertretungsaufgaben bei den Gesprächen zwischen der WKÖ, den Fachverbänden und der antragstellenden BWB betreffend die unverbindlichen Verbandsempfehlungen befasst, ist er insoweit als ein Bevollmächtigter in der hier zu entscheidenden Sache im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 4, JN anzusehen, so dass eine unter seiner Beteiligung gefällte Entscheidung als nichtig aufzuheben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119026
Dokumentnummer
JJR_20040614_OGH0002_0160OK00024_0300000_001