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Rechtssatz RS0119033×

Rechtssatz RS0119033

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119033

Geschäftszahl

5Ob45/04k

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Rechtssatz

Schließt der Erziehungsberechtigte im Namen des Minderjährigen einen Bausparvertrag ab und leistet er in der Folge aus seinem Vermögen Einzahlungen auf das Ansparkonto, so macht es für die Bausparkasse keinen Unterschied, ob der Erziehungsberechtigte bei seinen Einzahlungen im Namen des Minderjährigen oder als Drittzahler iSd Paragraph 1422, ABGB handelte. Ob dem Minderjährigen die auf das Bausparkonto gelangten Vermögenswerte vom Erziehungsberechtigten rechtswirksam zugewendet (geschenkt) wurden, betrifft allein das zwischen den beiden bestehende Innenverhältnis, beeinträchtigt also die Gläubigerstellung des Minderjährigen gegenüber der Bausparkasse (das Außenverhältnis) nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/04k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 45/04k
    Veröff: SZ 2004/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119033

Dokumentnummer

JJR_20040329_OGH0002_0050OB00045_04K0000_001