Rechtssatz RS0119072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119072
Entscheidungsdatum
20.12.2006
Rechtssatz
Richtet sich eine Entführung oder Bemächtigung gegen eine der in § 102 Abs 2 Z 1 StGB genannten Personen und wendet der Täter zusätzlich eines der in § 102 Abs 1 StGB genannten Tatmittel an, so ist er dennoch nur nach §102 Abs 2 Z 1 StGB zu bestrafen (Exklusivität). Die unrechtskonstituierenden Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind jedoch auch im Fall eines lediglich dem § 102 Abs 2 Z 1 StGB zu unterstellenden Sachverhalts bei der Schuldgewichtung nach § 32 StGB als erschwerend zu werten.Richtet sich eine Entführung oder Bemächtigung gegen eine der in Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, StGB genannten Personen und wendet der Täter zusätzlich eines der in Paragraph 102, Absatz eins, StGB genannten Tatmittel an, so ist er dennoch nur nach §102 Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu bestrafen (Exklusivität). Die unrechtskonstituierenden Tatmodalitäten des Paragraph 102, Absatz eins, StGB sind jedoch auch im Fall eines lediglich dem Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu unterstellenden Sachverhalts bei der Schuldgewichtung nach Paragraph 32, StGB als erschwerend zu werten.
Entscheidungstexte
- 14 Os 37/04
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 14 Os 37/04
- 13 Os 93/06k
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 13 Os 93/06k
Auch; nur: Die unrechtskonstituierenden Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind jedoch auch im Fall eines lediglich dem § 102 Abs 2 Z 1 StGB zu unterstellenden Sachverhalts bei der Schuldgewichtung nach § 32 StGB als erschwerend zu werten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119072
Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0140OS00037_0400000_002