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Rechtssatz RS0119081

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119081

Geschäftszahl

11Os45/04

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Rechtssatz

Zwar ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, den zur Antragstellung Berechtigten zur Stellung eines solchen Antrages aufzufordern oder ihn zu befragen, ob er einen solchen Antrag stellt oder nicht. Doch ist nach dem Gesetz eine derartige Anfrage durch das zur Entscheidung über mehrere weitere Anklagepunkte berufene Gericht andererseits auch nicht ausgeschlossen und ist in solchen Fällen auch ein Endzeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Strafverfolgung (anders als gemäß Paragraph 2, Absatz 5, vorletzter Satz StPO für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung bei Ermächtigungsdelikten) nicht bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 45/04
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 11 Os 45/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119081

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0110OS00045_0400000_002