Rechtssatz RS0119083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119083
Entscheidungsdatum
22.07.2015
Norm
StGB §33 Z5
VerbotsG allg
Rechtssatz
Des Handeln aus rassistischen und fremdenfeindlichen Motiven ist typischerweise mit einem Schuldspruch nach dem VerbotsG verbunden. Die Berücksichtigung als Erschwerungsgrund verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot.
Entscheidungstexte
- 11 Os 147/03
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 11 Os 147/03
- 15 Os 75/15s
Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 75/15s
Gegenteilig; Beisatz: Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände, zu denen das Tatmotiv idR – wenn es nicht ausnahmsweise im Tatbestand genannt ist – nicht zählt. (T1)
Beisatz: Der Beweggrund für das inkriminierte Verhalten iSd § 283 Abs 2 StGB ist kein Tatbestandsmerkmal, das Tatbild des § 283 Abs 2 StGB verlangt daher (auch) kein Handeln aus rassistischen Gründen. Die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 5 erster Fall StGB verstößt daher bei einem Schuldspruch wegen des – auch hinsichtlich der Schutzobjekte ein alternatives Mischdelikt darstellenden – Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB nicht gegen § 32 Abs 2 erster Satz StGB. Dass – dem widersprechend – auch Umstände, die (bloß) „typischerweise“ mit der Verwirklichung eines Delikts verbunden sein mögen, für die Strafzumessung „verbraucht“ seien und ihre Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot verstoße, findet im Gesetz keine Deckung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119083
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20040518_OGH0002_0110OS00147_0300000_002