Rechtssatz RS0119100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119100
Geschäftszahl
14Bkd9/03; 4Ob57/11b; 4Ob20/13i
Entscheidungsdatum
12.02.2013
Norm
RAO §8 Abs2
RAO §8 Abs3
Rechtssatz
Während das Verfassen von Briefen und Eingaben für Ratsuchende ohne Hinweis auf eine Vertretung in den Rahmen der "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung" iS des § 8 Abs 3 RAO fällt, greift das Verwenden von Aufforderungsschreiben in denen der als Jurist ausgewiesene Vertreter selbst als Absender aufscheint und - gleich einem Rechtsanwalt - namens seiner "Mandantschaft" einschreitet, in das Vertretungsmonopol des § 8 Abs 2 RAO ein.Während das Verfassen von Briefen und Eingaben für Ratsuchende ohne Hinweis auf eine Vertretung in den Rahmen der "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung" iS des Paragraph 8, Absatz 3, RAO fällt, greift das Verwenden von Aufforderungsschreiben in denen der als Jurist ausgewiesene Vertreter selbst als Absender aufscheint und - gleich einem Rechtsanwalt - namens seiner "Mandantschaft" einschreitet, in das Vertretungsmonopol des Paragraph 8, Absatz 2, RAO ein.
Entscheidungstexte
- 14 Bkd 9/03
Entscheidungstext OGH 10.05.2004 14 Bkd 9/03
- 4 Ob 57/11b
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 57/11b
Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung iSd § 158j Abs 1 VersVG. (T1); Veröff: SZ 2011/61
- 4 Ob 20/13i
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 20/13i
Vgl; Beisatz: Ob im Einzelfall das Verfassen von Briefen ungeachtet des Fehlens eines ausdrücklichen diesbezüglichen Hinweises nach den konkreten Umständen als Vertretungstätigkeit zu beurteilen ist, wirft keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119100
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20040510_OGH0002_014BKD00009_0300000_001