Rechtssatz RS0119133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119133
Entscheidungsdatum
17.05.2004
Rechtssatz
Das rechtliche Gehör muss allen Personen, die Parteien des Verfahrens sind oder zumindest in dem entsprechenden Verfahrensabschnitt parteigleiche Stellung haben, und dem Nebenintervenienten gewährt werden, dem Zivilprozess ist eine amtswegige Verständigung aller durch die Rechtskraft der künftigen Entscheidung betroffenen Personen von einem anhängigen Verfahren fremd. Denkbare Behelfe (wie die "Beiladung Drittbetroffener") müssten in der Rechtsordnung verankert sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119133
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20040517_OGH0002_0010OB00080_04B0000_001