Rechtssatz RS0119149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119149
Entscheidungsdatum
06.07.2004
Rechtssatz
Mit dem Begriff "Laufbildwerke" ist nicht eine Folge von Laufbildern im Sinne des § 73 Abs 2 UrhG gemeint, sondern es wird damit nur ausgedrückt, dass es sich um eine Bildfolge handeln muss, die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorruft. Auch computergenerierte Vorgänge wie Computerspiele können damit Filmwerke sein.Mit dem Begriff "Laufbildwerke" ist nicht eine Folge von Laufbildern im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, UrhG gemeint, sondern es wird damit nur ausgedrückt, dass es sich um eine Bildfolge handeln muss, die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorruft. Auch computergenerierte Vorgänge wie Computerspiele können damit Filmwerke sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119149
Dokumentnummer
JJR_20040706_OGH0002_0040OB00133_04V0000_001