Rechtssatz RS0119157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119157
Entscheidungsdatum
16.06.2004
Norm
VersVG §11
ABS 1995 Art13 Pkt3 litb
Rechtssatz
Die Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 11 Abs 1 VersVG iVm Art 13 Pkt 3 lit b ABS 1995 wird durch strafrechtliche Ermittlungen gegen Unbekannt nicht hinausgeschoben, wenn die Behörde erklärt, dass in der den Versicherer interessierenden Richtung nicht mehr ermittelt werde, oder wenn nur noch der Versicherer selbst das Verfahren betreibt ohne irgendwelche neuen Tatsachen oder Beweismittel zu haben.Die Fälligkeit der Versicherungsleistung nach Paragraph 11, Absatz eins, VersVG in Verbindung mit Artikel 13, Pkt 3 Litera b, ABS 1995 wird durch strafrechtliche Ermittlungen gegen Unbekannt nicht hinausgeschoben, wenn die Behörde erklärt, dass in der den Versicherer interessierenden Richtung nicht mehr ermittelt werde, oder wenn nur noch der Versicherer selbst das Verfahren betreibt ohne irgendwelche neuen Tatsachen oder Beweismittel zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119157
Dokumentnummer
JJR_20040616_OGH0002_0070OB00245_03K0000_002