Rechtssatz RS0119162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119162
Entscheidungsdatum
21.07.2004
Rechtssatz
Die Namensführung eines Vereins gegenüber staatlichen Einrichtungen im Allgemeinen und der Vereinsbehörde im Besonderen, daher auch die Beibehaltung eines bestimmten Namens, was dessen fortgesetzte Speicherung im Vereinsregister zur Folge hat, erfolgt grundsätzlich nicht zu Wettbewerbszwecken. Die Evidenthaltung ausgewählter Vereinsdaten dient der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben durch die Vereinsbehörde einschließlich des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Verein und Behörde sowie der Information der Öffentlichkeit über bestimmte außenwirksame Tatsachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119162
Dokumentnummer
JJR_20040721_OGH0002_0030OB00097_04T0000_001