Rechtssatz RS0119188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119188
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Rechtssatz
Aus der Regel des §170 HGB iVm §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschafter, um die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG (hier: als Arbeitgeberin) zurechnen zu können.Aus der Regel des §170 HGB in Verbindung mit §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschafter, um die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG (hier: als Arbeitgeberin) zurechnen zu können.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 19/04s
Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 19/04s
- 10 Ob 81/11a
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 81/11a
Vgl; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist (Anspruch nach § 97 ABGB). (T1)
- 8 ObA 80/19a
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 ObA 80/19a
Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG vor seiner gesellschaftsrechtlichen Abberufung fällt ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der GmbH wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrages. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119188
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20040623_OGH0002_009OBA00019_04S0000_001