Rechtssatz RS0119194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119194
Entscheidungsdatum
30.08.2018
Rechtssatz
Die Urlaubsersatzleistung erweist sich als eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei "regulärer" Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte. Diese Mehrleistung des Arbeitnehmers ist durch eine Geldleistung des Arbeitgebers auszugleichen, die dem-unter Heranziehung des an sich geschuldeten Arbeitsentgelts ermittelten-typisierten Wert bzw Preis der Dienstleistung zu entsprechen hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 17/04x
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 17/04x
Veröff: SZ 2004/87
- 2 Ob 16/09f
Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
nur: Die Urlaubsersatzleistung erweist sich als eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei "regulärer" Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte. (T1)
- 9 ObA 151/17x
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 151/17x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119194
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20040526_OGH0002_009OBA00017_04X0000_002