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Rechtssatz RS0119200×

Rechtssatz RS0119200

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119200

Geschäftszahl

3Ob87/04x

Entscheidungsdatum

21.07.2004

Norm

EuGVÜ Atrt31
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art38

Rechtssatz

Wie der EuGH zu Artikel 31, Absatz eins, EuGVÜ, der Vorgängerbestimmung des Artikel 38, EuGVVO, bereits klargestellt hat, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit nur die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidung in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen diese Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt werden können. Das EuGVÜ regle nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lasse die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliege. Im Sinn dieser EuGH-Entscheidung ist demnach ein Hindernis für eine Exekution des ausländischen Titels im Ursprungsland - worüber bei einem französischen Titel die französischen Gerichte zu befinden hätten - ohne Relevanz für die Exekution eben dieses Titels nach der österr. Exekutionsordnung in Österreich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 87/04x
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 87/04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119200

Dokumentnummer

JJR_20040721_OGH0002_0030OB00087_04X0000_001