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Rechtssatz RS0119213×

Rechtssatz RS0119213

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0119213

Geschäftszahl

4Bkd4/03; 23DS5/24y

Entscheidungsdatum

04.03.2025

Rechtssatz

Wird von der Möglichkeit einer Ausdehnung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, DSt Gebrauch gemacht, kommt es entscheidend darauf an, dass dem auf Grund eines gehörigen Einleitungsbeschlusses in ein Disziplinarverfahren verfangenen Disziplinarbeschuldigten der disziplinarrechtliche Verfolgungswille der Disziplinarbehörde wegen einer konkret bezeichneten weiteren disziplinarrechtlichen Verfehlung in unmissverständlicher Weise bekannt gemacht wird, damit ihm die gebotene Möglichkeit zur ausreichenden Verteidigung und Beschaffung der erforderlich erscheinenden Beweismittel gewahrt bleibt. Wesentlich ist, dass diese Vorwürfe Gegenstand der Verhandlung waren und sich der Disziplinarbeschuldigte dazu verantwortet hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 4/03
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 4 Bkd 4/03
  • 23 DS 5/24y
    Entscheidungstext OGH 04.03.2025 23 DS 5/24y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119213

Im RIS seit

21.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20040621_OGH0002_004BKD00004_0300000_001