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Rechtssatz RS0119219×

Rechtssatz RS0119219

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119219

Geschäftszahl

12Os104/03; 15Os150/14v

Entscheidungsdatum

14.01.2014

Rechtssatz

Gegenstand einer falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, StGB kann - abgesehen von der Erstattung eines falschen Gutachtens durch einen Sachverständigen - ausschließlich ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen sein, die in der Vergangenheit liegen. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge können hingegen grundsätzlich nicht relevanter Inhalt einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 104/03
    Entscheidungstext OGH 17.06.2004 12 Os 104/03
  • 15 Os 150/14v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2014 15 Os 150/14v
    Auch; Beisatz: Der aus der Gesamtheit einer Aussage zu erschließende Bedeutungsgehalt, eine tatsächlich zugefügte Verletzung sei der Angeklagten vom (fälschlich) Beschuldigten willentlich und zielgerichtet statt bloß versehentlich beigebracht worden, kann jedoch den Tatbestand des § 288 Abs 1 und 4 StGB erfüllen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119219

Im RIS seit

17.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015

Dokumentnummer

JJR_20040617_OGH0002_0120OS00104_0300000_002