Rechtssatz RS0119236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119236
Entscheidungsdatum
16.06.2004
Norm
AFBUB 1995 Art1
BBB TOP TBU 1999 Pkt2.2
Rechtssatz
Der Begriff "Beschädigung oder Zerstörung einer in einem Gebäude befindlichen beweglichen Sache" iSd des Pkt 2.2 BBB TOP TBU 1999 iVm Art 1 AFBUB 1995 ist vom Wesen der "Betriebsunterbrechung" her so zu beurteilen, dass es sich dabei nur um bewegliche Sachen handeln kann, bei deren Wegfall ein Geschäftsbetrieb nicht mehr durchgeführt werden kann. Gestohlene Textilwaren (Designerwaren) begründen dann keine Betriebsunterbrechung, wenn andere zumutbare Verkaufsmöglichkeiten bestehen, sowie in anderen Filialen andere Waren wie z.B. Souvenirs verkauft werden.Der Begriff "Beschädigung oder Zerstörung einer in einem Gebäude befindlichen beweglichen Sache" iSd des Pkt 2.2 BBB TOP TBU 1999 in Verbindung mit Artikel eins, AFBUB 1995 ist vom Wesen der "Betriebsunterbrechung" her so zu beurteilen, dass es sich dabei nur um bewegliche Sachen handeln kann, bei deren Wegfall ein Geschäftsbetrieb nicht mehr durchgeführt werden kann. Gestohlene Textilwaren (Designerwaren) begründen dann keine Betriebsunterbrechung, wenn andere zumutbare Verkaufsmöglichkeiten bestehen, sowie in anderen Filialen andere Waren wie z.B. Souvenirs verkauft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119236
Dokumentnummer
JJR_20040616_OGH0002_0070OB00101_04K0000_001