Rechtssatz RS0119240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119240
Entscheidungsdatum
16.06.2004
Norm
AKHB 1995 Art9.1.1
AKHB 1995 Art9.1.2
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen Art 9.1.1. AKHB1995 setzt nicht bloß eine Verletzung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, sondern einen Verstoß gegen eine (etwa in den Versicherungsbedingungen normierte oder von den Parteien speziell getroffene) Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeuges (hier: des Anhängers) voraus. Auch nach Art 9.1.2 AKHB 1995 muss es zu einer Verletzung einer entsprechenden Vereinbarung kommen.Ein Verstoß gegen Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB1995 setzt nicht bloß eine Verletzung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, sondern einen Verstoß gegen eine (etwa in den Versicherungsbedingungen normierte oder von den Parteien speziell getroffene) Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeuges (hier: des Anhängers) voraus. Auch nach Artikel 9 Punkt eins Punkt 2, AKHB 1995 muss es zu einer Verletzung einer entsprechenden Vereinbarung kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119240
Dokumentnummer
JJR_20040616_OGH0002_0070OB00113_04Z0000_003