Rechtssatz RS0119251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119251
Entscheidungsdatum
14.07.2004
Rechtssatz
Durch das Einschreiten eines nach § 41 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidigers erlischt die Funktion des nach §42 Abs4 StPO lediglich für den Zeitraum der anhaltenden Verhinderung eines Rechtsbeistands nach § 41 StPO tätigen (Not-)Verteidigers, ohne dass es einer Enthebung durch den Präsidenten des Landesgerichtes bedarf.Durch das Einschreiten eines nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO bestellten Amtsverteidigers erlischt die Funktion des nach §42 Abs4 StPO lediglich für den Zeitraum der anhaltenden Verhinderung eines Rechtsbeistands nach Paragraph 41, StPO tätigen (Not-)Verteidigers, ohne dass es einer Enthebung durch den Präsidenten des Landesgerichtes bedarf.
Schlagworte
Notverteidiger
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119251
Dokumentnummer
JJR_20040714_OGH0002_0130OS00178_0300000_002