Rechtssatz RS0119252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119252
Entscheidungsdatum
14.07.2004
Rechtssatz
Der Vorsitzende kann den in § 249 Abs 1 StPO genannten Personenkreis auch um den der Verhandlung beigezogenen, vom Gericht bestellten Sachverständigen (im Gegensatz zu einem Privatgutachter) erweitern. Dieser kann sogar gemäß § 123 Abs 1 letzter Satz StPO verlangen, dass ihm aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen (nach herrschender Meinung auch durch Vernehmung des Angeklagten) jene Aufklärungen über von ihm bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, die er für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachtet. Eine direkte (und nicht bloß über den Vorsitzenden auszuübende) Fragestellung des Sachverständigen an Angeklagte zu genau umschriebenen Themenkreisen des Beweisverfahrens stellt somit keine unmittelbare Mitwirkung an der Stoffsammlung der Tatrichter, sondern eine Möglichkeit der Befunderhebung des Sachverständigen dar, deren Nutzung mit keiner Parteilichkeit einhergeht, sondern lediglich der Verbreiterung der Gutachtensbasis dient.Der Vorsitzende kann den in Paragraph 249, Absatz eins, StPO genannten Personenkreis auch um den der Verhandlung beigezogenen, vom Gericht bestellten Sachverständigen (im Gegensatz zu einem Privatgutachter) erweitern. Dieser kann sogar gemäß Paragraph 123, Absatz eins, letzter Satz StPO verlangen, dass ihm aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen (nach herrschender Meinung auch durch Vernehmung des Angeklagten) jene Aufklärungen über von ihm bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, die er für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachtet. Eine direkte (und nicht bloß über den Vorsitzenden auszuübende) Fragestellung des Sachverständigen an Angeklagte zu genau umschriebenen Themenkreisen des Beweisverfahrens stellt somit keine unmittelbare Mitwirkung an der Stoffsammlung der Tatrichter, sondern eine Möglichkeit der Befunderhebung des Sachverständigen dar, deren Nutzung mit keiner Parteilichkeit einhergeht, sondern lediglich der Verbreiterung der Gutachtensbasis dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119252
Dokumentnummer
JJR_20040714_OGH0002_0130OS00178_0300000_003