Rechtssatz RS0119262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119262
Entscheidungsdatum
01.07.2004
Rechtssatz
Radfahrer dürfen auf Radwegen nebeneinander fahren. Die Anordnung in §68 Abs 2 letzter Satz StVO ist dabei-als Sondervorschrift des allgemeinen Rechtsfahrgebotes-ergänzend dahin auszulegen, dass Radfahrer beim Nebeneinanderfahren auf Radwegen so weit rechts zu fahren haben, dass sie dabei die gedachte Radwegmitte nicht überschreiten (vgl Kaltenegger, Der Radrennfahrer in der StVO, ZVR2002, 67 [69]). Was für Radfahrer gilt, ist zufolge §88a Abs2 StVO auch auf Rollschuhfahrer anzuwenden. Auch diese dürfen unter den genannten Voraussetzungen auf Radwegen nebeneinanderfahren; auch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern und Rollschuhfahrern ist erlaubt.Radfahrer dürfen auf Radwegen nebeneinander fahren. Die Anordnung in §68 Absatz 2, letzter Satz StVO ist dabei-als Sondervorschrift des allgemeinen Rechtsfahrgebotes-ergänzend dahin auszulegen, dass Radfahrer beim Nebeneinanderfahren auf Radwegen so weit rechts zu fahren haben, dass sie dabei die gedachte Radwegmitte nicht überschreiten vergleiche Kaltenegger, Der Radrennfahrer in der StVO, ZVR2002, 67 [69]). Was für Radfahrer gilt, ist zufolge §88a Abs2 StVO auch auf Rollschuhfahrer anzuwenden. Auch diese dürfen unter den genannten Voraussetzungen auf Radwegen nebeneinanderfahren; auch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern und Rollschuhfahrern ist erlaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119262
Dokumentnummer
JJR_20040701_OGH0002_0020OB00297_03W0000_001