Rechtssatz RS0119263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119263
Entscheidungsdatum
20.12.2018
Norm
ASVG §144
KaKuG §22
Vbg SpitalfondsG §7
Vbg SpitalfondsG §49
Rechtssatz
Ist das Vertragsspital zur vollen Behandlung des verletzten Patienten verpflichtet, kann es aber wegen fehlender apparativer, personeller oder organisatorischer Ressourcen diese Behandlung nicht selbst erbringen, bestand die Verpflichtung zur Überstellung in ein anderes Spital. Durch diese Überstellung wurde der Behandlungsvertrag nicht beendet, vielmehr war die weitere Behandlung (hier: im Universitätsspital Zürich) vom Behandlungsvertrag umfasst.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 27/03i
Entscheidungstext OGH 04.06.2004 2 Ob 27/03i
- 4 Ob 241/18x
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 241/18x
Auch; Beisatz: Bei einem den Regelfall darstellenden totalen Krankenhausaufnahmevertrag wird der Behandlungsvertrag durch eine medizinisch notwendige Überstellung in ein höherwertiges Krankenhaus nicht beendet oder unterbrochen. Die Kosten der Behandlung im höherwertigen Krankenhaus sind als weitere Behandlungskosten anzusehen. Das Gleiche gilt für die Kosten der Überstellung. (T1)
Beisatz: § 10 Abs 1 des Tiroler Rettungsdienstgesetzes normiert eine subsidiäre Kostentragungsregelung, die erst dann zur Anwendung gelangt, wenn sonst keine Pflicht zur Kostentragung bzw Kostenübernahme ex lege oder ex contractu besteht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119263
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20040604_OGH0002_0020OB00027_03I0000_001