Rechtssatz RS0119264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119264
Entscheidungsdatum
04.06.2004
Rechtssatz
Geht man aber davon aus, dass Vorauszahlungen für Bestandverhältnisse, die de iure überhaupt nicht gekündigt werden können, dem Masseverwalter gegenüber wirksam sind, dann muss dies auch für Bestandverhältnisse gelten, die defacto unkündbar sind, sohin für Bestandverhältnisse, die dem MRG unterliegen. Daher ist die Regelung des §24 Abs 1 KO über die Bestandzinsvorauszahlung im Anwendungsbereich des MRG-Kündigungsschutzes unanwendbar.Geht man aber davon aus, dass Vorauszahlungen für Bestandverhältnisse, die de iure überhaupt nicht gekündigt werden können, dem Masseverwalter gegenüber wirksam sind, dann muss dies auch für Bestandverhältnisse gelten, die defacto unkündbar sind, sohin für Bestandverhältnisse, die dem MRG unterliegen. Daher ist die Regelung des §24 Absatz eins, KO über die Bestandzinsvorauszahlung im Anwendungsbereich des MRG-Kündigungsschutzes unanwendbar.
Schlagworte
Mietzinsvorauszahlung; Konkurs
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119264
Dokumentnummer
JJR_20040604_OGH0002_0020OB00123_04H0000_001