Rechtssatz RS0119317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119317
Entscheidungsdatum
12.08.2004
Rechtssatz
Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des "Ablaufdatums" einer Ware und ist eine solche Angabe auch nicht branchenüblich, dann bedarf es grundsätzlich keiner Mängelrüge im Sinn des § 377 Abs 1 HGB wegen des Fehlens einer solchen Angabe.Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des "Ablaufdatums" einer Ware und ist eine solche Angabe auch nicht branchenüblich, dann bedarf es grundsätzlich keiner Mängelrüge im Sinn des Paragraph 377, Absatz eins, HGB wegen des Fehlens einer solchen Angabe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119317
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00145_04M0000_001