Rechtssatz RS0119323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119323
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Bei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt - zumindest weitgehend - vorgegeben wird, liegt jene typische Ungleichgewichtslage vor, wie sie der Verwendung von AGB zueigen ist, sodass es geboten erscheint, § 879 Abs 3 ABGB auch in solchen Fällen zur Beurteilung der Unwirksamkeit von Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung im Wege der Analogie heranzuziehen.Bei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt - zumindest weitgehend - vorgegeben wird, liegt jene typische Ungleichgewichtslage vor, wie sie der Verwendung von AGB zueigen ist, sodass es geboten erscheint, Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auch in solchen Fällen zur Beurteilung der Unwirksamkeit von Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung im Wege der Analogie heranzuziehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 144/04i
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 144/04i
Veröff: SZ 2004/123
- 10 Ob 54/04w
Entscheidungstext OGH 13.06.2005 10 Ob 54/04w
Vgl auch; Beisatz: AGB über Risikotragung zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen. (T1); Veröff: SZ 2005/87
- 3 Ob 122/05w
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 122/05w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer iSd § 879 Abs 3 ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab. (T2)
- 8 Ob 164/08p
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 164/08p
Beisatz: Hier: Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T3); Bem: Siehe auch RS0124672. (T4); Veröff: SZ 2009/53
- 1 Ob 177/17m
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 177/17m
Auch
- 10 Ob 17/18z
Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 17/18z
- 4 Ob 103/22h
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 103/22h
Vgl; Beisatz: Hier: Individuelle Aushandlung des Verzichts auf Widerruf der Schenkung. (T5)
- 2 Ob 52/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 52/25y
Beisatz: Hier: Einmalige Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119323
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00144_04I0000_003