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Rechtssatz RS0119351

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0119351

Geschäftszahl

4Bkd1/04

Entscheidungsdatum

23.08.2004

Rechtssatz

Es stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung dar, eine anstößige und schon nach den allgemeinen empirischen Erkenntnissen abstoßende und herabwürdigende Veröffentlichung eines Rechtsanwaltes auf der Homepage seiner Rechtsanwaltskanzlei, die damit zumindest als Mitteilung der Kanzlei eines Rechtsanwaltes an den an Kontakten zu Angehörigen des Anwaltsstandes interessierten Personenkreis anzusehen ist, als Verletzung der Standespflichten zu verurteilen. Es liegt vielmehr eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 23.08.2004 4 Bkd 1/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119351

Im RIS seit

22.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012

Dokumentnummer

JJR_20040823_OGH0002_004BKD00001_0400000_001