Rechtssatz RS0119351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119351
Entscheidungsdatum
23.08.2004
Rechtssatz
Es stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung dar, eine anstößige und schon nach den allgemeinen empirischen Erkenntnissen abstoßende und herabwürdigende Veröffentlichung eines Rechtsanwaltes auf der Homepage seiner Rechtsanwaltskanzlei, die damit zumindest als Mitteilung der Kanzlei eines Rechtsanwaltes an den an Kontakten zu Angehörigen des Anwaltsstandes interessierten Personenkreis anzusehen ist, als Verletzung der Standespflichten zu verurteilen. Es liegt vielmehr eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119351
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20040823_OGH0002_004BKD00001_0400000_001