Rechtssatz RS0119353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119353
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Rechtssatz
Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer nicht durch unsachliche Belästigungen durch andere Arbeitnehmer beeinträchtigt wird ("Mobbingverhalten" wegen einer spezifischen sexuellen Orientierung).
Entscheidungstexte
- 8 ObA 3/04f
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA 3/04f
Veröff: SZ 2004/133
- 9 ObA 86/08z
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 86/08z
Auch; nur: Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer nicht durch unsachliche Belästigungen durch andere Arbeitnehmer beeinträchtigt wird ("Mobbingverhalten"). (T1)
- 9 ObA 131/11x
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 131/11x
Auch; nur T1
- 9 ObA 16/13p
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 16/13p
Vgl auch; Beisatz: Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. (T2);
Beisatz: Dabei ist der Arbeitgeber in Bezug auf die Wahl der Mittel gegen ein allfälliges Mobbinggeschehen grundsätzlich frei. (T3);
Beisatz: Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht und entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden, so kann der Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche geltend machen. (T4)
- 9 ObA 114/17f
Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 114/17f
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verletzung der besonderen Fürsorgepflicht des § 6 Abs 1 BEinstG. (T5)
- 1 Ob 56/18v
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 56/18v
Vgl aber; Beisatz: Erfolgt das Mobbing (Bossing) durch einen mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht betrauten Vorgesetzten, so kommt es nicht auf eine (zusätzliche) Fürsorgepflichtverletzung einer ihm übergeordneten Stelle an. (T6)
- 9 ObA 107/18b
Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 ObA 107/18b
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 9 ObA 38/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 ObA 38/25s
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119353
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_008OBA00003_04F0000_002