Rechtssatz RS0119355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119355
Geschäftszahl
12Os91/04; 11Os85/13d; 15Os121/23t (15Os122/23i)
Entscheidungsdatum
08.11.2023
Rechtssatz
Der Bezugspunkt für die Prüfung von (sachlicher) Zuständigkeit oder Unzuständigkeit besteht nach § 261 StPO in den "der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen", also Modifikationen des Anklagesachverhaltes ohne Änderung des Prozessgegenstandes.Der Bezugspunkt für die Prüfung von (sachlicher) Zuständigkeit oder Unzuständigkeit besteht nach Paragraph 261, StPO in den "der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen", also Modifikationen des Anklagesachverhaltes ohne Änderung des Prozessgegenstandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119355
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20040923_OGH0002_0120OS00091_0400000_001