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Rechtssatz RS0119380

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119380

Geschäftszahl

14Os107/04

Entscheidungsdatum

05.10.2004

Rechtssatz

Ist für den Erklärenden oder seinen Verteidiger ohne weiteres erkennbar, dass das Gericht seiner Prozesserklärung einen bestimmten Sinn beimisst, kann von ihm ohne Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens mit Fug verlangt werden, eine davon abweichende Bedeutung seiner Worte sogleich klar zu stellen und sich nicht erst angesichts eines missliebigen Verfahrensausganges im Rechtsmittel auf eine angebliche Divergenz zwischen Gemeintem und Verstandenem zu berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119380

Dokumentnummer

JJR_20041005_OGH0002_0140OS00107_0400000_002