Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119382×

Rechtssatz RS0119382

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119382

Geschäftszahl

8ObA86/04m

Entscheidungsdatum

24.09.2004

Rechtssatz

Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen nach den in §137 Abs3 BDG genannten Kriterien (Wissen, Denkleistung, Verantwortung), stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar.

Welche konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kläger nach seiner Ausbildung oder Erfahrung aufweist, wie er diese Fähigkeiten einsetzen kann, wie seine Kontaktfähigkeitund Kommunikationsfähigkeit, seine Führungsqualitäten und sein Verhandlungsgeschick beschaffen sind, in welchem Umfang er seine Denkleistungen selbst umsetzen kann und in welchem Umfang er wiederkehrende und neuartige Aufgaben bewältigt, ist hingegen Tatfrage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119382

Dokumentnummer

JJR_20040924_OGH0002_008OBA00086_04M0000_001