Rechtssatz RS0119382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119382
Entscheidungsdatum
24.09.2004
Rechtssatz
Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen nach den in §137 Abs3 BDG genannten Kriterien (Wissen, Denkleistung, Verantwortung), stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar.
Welche konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kläger nach seiner Ausbildung oder Erfahrung aufweist, wie er diese Fähigkeiten einsetzen kann, wie seine Kontaktfähigkeitund Kommunikationsfähigkeit, seine Führungsqualitäten und sein Verhandlungsgeschick beschaffen sind, in welchem Umfang er seine Denkleistungen selbst umsetzen kann und in welchem Umfang er wiederkehrende und neuartige Aufgaben bewältigt, ist hingegen Tatfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119382
Dokumentnummer
JJR_20040924_OGH0002_008OBA00086_04M0000_001