Rechtssatz RS0119384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119384
Entscheidungsdatum
12.05.2021
Rechtssatz
Der Kommanditist, der den Jahresabschluss nicht anerkannte, muss diesen jedenfalls dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn er nicht den Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern entspricht. In diesem Fall kann der Kommanditist auf Feststellung der Unwirksamkeit des Jahresabschlusses oder auf Herstellung eines richtigen Jahresabschlusses klagen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 70/04h
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 Ob 70/04h
- 6 Ob 219/19b
Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 219/19b
Beisatz: Die Klage auf Aufstellung des Jahresabschlusses ist gegen die geschäftsführenden Gesellschafter. Die Gesellschaft ist daran nicht beteiligt. Die Klage auf Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist demgegenüber gegen den die Zustimmung zu Unrecht verweigernden Gesellschafter zu richten. Soll hingegen eine bereits erfolgte Feststellung des Jahresabschlusses bekämpft werden, erfolgt die Geltendmachung der Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses nach allgemeinen Regeln mittels Klage gegen die übrigen Gesellschafter; wiederum ist die Gesellschaft selbst an diesem Verfahren nicht beteiligt. (T1)
- 6 Ob 4/21p
Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 4/21p
Vgl; Beisatz: Die Feststellung des Jahresabschlusses kann nur dann eine für den Gesellschafter „verbindliche Determinante“ schaffen, wenn dieser Gesellschafter an der Feststellung mitwirkte. Ansonsten muss er den Jahresabschluss und die darin enthaltenen einzelnen Positionen nicht gegen sich gelten lassen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119384
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_0080OB00070_04H0000_001