Rechtssatz RS0119385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119385
Entscheidungsdatum
14.09.2004
Rechtssatz
Die rechtliche Beurteilung als Dienstunfall schließt die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG aus. Hier: Infizierung mit Hepatitis C bei einer im Rahmen der Erwerbstätigkeit und der Ausübung einer politischen Funktion durchgeführten Blutplasmaspende.Die rechtliche Beurteilung als Dienstunfall schließt die Anwendung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG aus. Hier: Infizierung mit Hepatitis C bei einer im Rahmen der Erwerbstätigkeit und der Ausübung einer politischen Funktion durchgeführten Blutplasmaspende.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119385
Dokumentnummer
JJR_20040914_OGH0002_010OBS00071_04W0000_001