Rechtssatz RS0119421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119421
Entscheidungsdatum
24.09.2004
Rechtssatz
Im Fall einer (oder mehrerer) Streitwertänderung (Streitwertänderungen) sind nicht im Einzelnen verschiedene Obsiegensquoten zu bilden, sondern es ist unter Anwendung des § 273 ZPO eine (einzige) Obsiegensquote für den gesamten jeweiligen Verfahrensabschnitt festzusetzen.Im Fall einer (oder mehrerer) Streitwertänderung (Streitwertänderungen) sind nicht im Einzelnen verschiedene Obsiegensquoten zu bilden, sondern es ist unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO eine (einzige) Obsiegensquote für den gesamten jeweiligen Verfahrensabschnitt festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119421
Dokumentnummer
JJR_20040924_OGH0002_008OBA00075_04V0000_002