Rechtssatz RS0119430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119430
Entscheidungsdatum
06.10.2004
Rechtssatz
"Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung" ist bloß als Bekanntgabe eines strafbaren Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörde des Heimatstaates des Rechtsbrechers ausgestaltet. Diese Behörden führen die Strafverfolgung nach ihren eigenen Vorschriften und sind nur verpflichtet, den um Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden (anzeigenden) Staat vom Sachausgang in Kenntnis zu setzen. Hiebei handelt es sich sohin um die Durchsetzung eines (auch) nach innerstaatlichem Recht bestehenden Strafausspruches. Anders als bei der Auslieferung zwecks Strafverfolgung gilt hier nicht der Grundsatz der Spezialität. Die Bezeichnung des Deliktes durch die ausländischen Behörden ist demnach unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119430
Dokumentnummer
JJR_20041006_OGH0002_0130OS00017_0400000_001