Rechtssatz RS0119431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0119431
Entscheidungsdatum
21.03.2007
Norm
EG Amsterdam Art81 Abs3
KartG 1988 §23 Z3
Rechtssatz
Schwerwiegende betriebswirtschaftliche Nachteile können insbesondere dann gegeben sein, wenn die beteiligten Unternehmen ohne die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung über längere Zeit mit Verlust arbeiten müssten und schließlich die Stilllegung der Produktion und die Insolvenz drohen würde. Die schwerwiegenden betriebswirtschaftlichen Nachteile müssten bei allen Kartellmitgliedern eintreten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 135/03
Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 135/03
- 16 Ok 12/06
Entscheidungstext OGH 21.03.2007 16 Ok 12/06
Vgl aber; Beisatz: Wettbewerbswidriges Verhalten kann nie mit betriebswirtschaftlichen Überlegungen gerechtfertigt werden. (T1); Beisatz: Hier: Die vereinbarte Datenweitergabe schaffe einen Informationsvorteil, der nicht unerlässlich iSd Art 81 Abs 3 EG ist. (T2); Veröff: SZ 2007/45
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119431
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20041006_OGH0002_0130OS00135_0300000_001