Rechtssatz RS0119438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119438
Entscheidungsdatum
12.10.2004
Rechtssatz
Behielt sich in einem Entschädigungsverfahren nach § 12 Abs 4 WRG 1959 bereits die Wasserrechtsbehörde die Nachprüfung zuerkannter Entschädigungen gemäß § 117 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 vor und wird in der Folge gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 die gerichtliche Entscheidung beantragt, so tritt dadurch der verwaltungsbehördliche Nachprüfungsvorbehalt nicht außer Kraft. Diesfalls kann eine Erhöhung der Entschädigung gemäß § 26 Abs 6 zweiter Satz WRG 1959 nur bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden. Insoweit dient dann die über die Entschädigung im Ausgangsverfahren ergangene Gerichtsentscheidung als Basis der Nachprüfung.Behielt sich in einem Entschädigungsverfahren nach Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 bereits die Wasserrechtsbehörde die Nachprüfung zuerkannter Entschädigungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 vor und wird in der Folge gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 die gerichtliche Entscheidung beantragt, so tritt dadurch der verwaltungsbehördliche Nachprüfungsvorbehalt nicht außer Kraft. Diesfalls kann eine Erhöhung der Entschädigung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, zweiter Satz WRG 1959 nur bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden. Insoweit dient dann die über die Entschädigung im Ausgangsverfahren ergangene Gerichtsentscheidung als Basis der Nachprüfung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119438
Dokumentnummer
JJR_20041012_OGH0002_0010OB00141_04Y0000_002