Rechtssatz RS0119448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119448
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Rechtssatz
Der Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators geht über die Fürsorgepflicht des Bauherrn und auch eine bloße Koordinationstätigkeit weit hinaus. Zur Sicherstellung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer hat er die Baustelle in solchen zeitlichen Intervallen zu besuchen, dass er auf Veränderungen auf der Baustelle oder bei den Baustelleneinrichtungen reagieren kann. Ein Besuchsintervall von 14 Tagen ist im allgemeinen zu lang.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 233/03a
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 233/03a
Veröff: SZ 2004/119
- 6 Ob 147/18p
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 147/18p
Vgl; Beisatz: Dem Baustellenkoordinator obliegt nicht die laufende Überprüfung der einzelnen Arbeitnehmer im täglichen Arbeitsablauf; vielmehr hat er auf die Baustelle selbst, auf die Baustelleneinrichtung und auf die Koordination und Zusammenarbeit der einzelnen Unternehmen zu achten sowie sicherzustellen, dass die relevanten ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften eingehalten werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119448
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00233_03A0000_001