Rechtssatz RS0119449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119449
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Norm
BauKG §1 Abs1
EWG-RL 92/57/EWG - Achte Einzelrichtlinie iSd Art16 Abs1 der EWG-RL 89/391/EWG 392L0057 Art6
Rechtssatz
Der Schutzzweck der Richtlinie und des diese umsetzenden Gesetzes darf nicht etwa auf Schäden von Arbeitnehmern eines Unternehmens infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens eingeschränkt werden, soll doch durch diese nicht zuletzt auch der Überwachung des Baustellengeschehens durch den Koordinator dienenden Vorschriften den infolge der gleichzeitig oder aufeinander folgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen so schon an sich erhöhten Gefahren wirksam begegnet werden; gerade dieses Ziel wäre indessen durch eine solche Einschränkung in Frage gestellt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 233/03a
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 233/03a
Veröff: SZ 2004/119
- 8 Ob 56/15s
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 56/15s
Vgl auch; Beisatz: Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen. (T1)
- 6 Ob 147/18p
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 147/18p
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 119/21w
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 119/21w
Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T2)
- 8 Ob 106/21b
Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 106/21b
Vgl
- 10 ObS 95/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 95/25f
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens entstehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119449
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00233_03A0000_002