Rechtssatz RS0119464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119464
Entscheidungsdatum
21.10.2004
Rechtssatz
Die der Gewerbeordnung unterliegenden gewerblichen Tätigkeiten unterliegen nicht dem Begriff des freien Berufs nach § 6 EGG. Der Betriebs-, Wirtschafts- oder Unternehmensberater übt keinen freien Beruf im Sinn der zitierten Gesetzesstelle aus (so schon 6Ob10/00i).Die der Gewerbeordnung unterliegenden gewerblichen Tätigkeiten unterliegen nicht dem Begriff des freien Berufs nach Paragraph 6, EGG. Der Betriebs-, Wirtschafts- oder Unternehmensberater übt keinen freien Beruf im Sinn der zitierten Gesetzesstelle aus (so schon 6Ob10/00i).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119464
Dokumentnummer
JJR_20041021_OGH0002_0060OB00158_04K0000_001