Rechtssatz RS0119474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119474
Entscheidungsdatum
27.11.2013
Rechtssatz
§ 10 ZustG verstößt nicht gegen EU-Recht. Diese Bestimmung ist nicht diskriminierend, da sie gleichermaßen im Ausland aufhältige Ausländer und Inländer betrifft. Zielsetzung ist es mit ausländischen Verfahrensbeteiligten tunlichst über einen inländischen Zustellbevollmächtigten zwecks Verfahrensbeschleunigung zu verkehren.Paragraph 10, ZustG verstößt nicht gegen EU-Recht. Diese Bestimmung ist nicht diskriminierend, da sie gleichermaßen im Ausland aufhältige Ausländer und Inländer betrifft. Zielsetzung ist es mit ausländischen Verfahrensbeteiligten tunlichst über einen inländischen Zustellbevollmächtigten zwecks Verfahrensbeschleunigung zu verkehren.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 135/04k
Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 135/04k
Veröff: SZ 2004/114
- 2 Ob 156/13z
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 156/13z
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig nunmehr zu § 98 ZPO: Im Anwendungsbereich der EuZVO ist eine Zustellung ohne Zustellnachweis (samt Zustellfiktion), wie sie § 98 ZPO für den Fall der Nichtbenennung eines Zustellbevollmächtigten vorsieht, unionsrechtswidrig. (T1)
Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig nunmehr zu § 98 ZPO: Schon die bloße, auf § 98 ZPO gestützte gerichtliche Aufforderung, einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, ist unionsrechtswidrig. (T2); Veröff: SZ 2013/116
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119474
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20040728_OGH0002_0070OB00135_04K0000_001