Rechtssatz RS0119476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119476
Entscheidungsdatum
28.07.2004
Rechtssatz
Wurde gemäß § 6 EuRAG nach erfolgloser Aufforderung kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht, ist in sinngemäßer Anwendung des § 10 ZustG vorzugehen und die Zustellung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.Wurde gemäß Paragraph 6, EuRAG nach erfolgloser Aufforderung kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, ZustG vorzugehen und die Zustellung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119476
Dokumentnummer
JJR_20040728_OGH0002_0070OB00135_04K0000_003