Rechtssatz RS0119481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119481
Entscheidungsdatum
19.12.2007
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt Einstellungsgründe des § 39 EO auf darin nicht ausdrücklich geregelte Fälle analog angewendet (SZ 40/52; SZ 46/42= EvBl 1973/183; EvBl 1975/124 ua). Der Fall der (rechtskräftigen) Abänderung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, der einer gleichzeitig bewilligten Exekution die Grundlage entzieht, ist im Gesetz nicht geregelt, in seiner Schwere jedoch sowohl dem Fall der Z 9 als auch dem der Z 11 des § 39 Abs 1 EO gleichzuhalten. Demnach besteht für den Verpflichteten in diesem Fall ein - auch von Amts wegen wahrzunehmender (§ 39 Abs 2 EO) - Einstellungsgrund.Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt Einstellungsgründe des Paragraph 39, EO auf darin nicht ausdrücklich geregelte Fälle analog angewendet (SZ 40/52; SZ 46/42= EvBl 1973/183; EvBl 1975/124 ua). Der Fall der (rechtskräftigen) Abänderung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, der einer gleichzeitig bewilligten Exekution die Grundlage entzieht, ist im Gesetz nicht geregelt, in seiner Schwere jedoch sowohl dem Fall der Ziffer 9, als auch dem der Ziffer 11, des Paragraph 39, Absatz eins, EO gleichzuhalten. Demnach besteht für den Verpflichteten in diesem Fall ein - auch von Amts wegen wahrzunehmender (Paragraph 39, Absatz 2, EO) - Einstellungsgrund.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 205/04z
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 205/04z
- 3 Ob 167/07s
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 167/07s
Vgl; Beisatz: Die in 3 Ob205/04z befürwortete Analogie ist nicht auf (rechtskräftige) „echte" Aufhebungsbeschlüsse, die die Vollstreckbarerklärung betreffen, auszudehnen. (T1); Veröff: SZ 2007/205
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119481
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20041020_OGH0002_0030OB00205_04Z0000_001