Rechtssatz RS0119503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119503
Entscheidungsdatum
13.06.2006
Rechtssatz
In den Bewertungsakt, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund ihrer Ziele zu erbringen sind, sind neben den Kosten insbesondere auch die ausreichende Qualität und Quantität sowie finale Aspekte der Behandlung als Ausdruck der Zweckmäßigkeit einzubeziehen. Entscheidende Bedeutung bei der Abwägung zwischen den Interessen des Individuums an der "besten" Behandlung und der Gemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung wird dem Maß der "Betroffenheit" des Patienten zugedacht. Eine Grenze der Leistungspflicht muss dort eingezogen werden, wo Bedürfnisse aus der höchstpersönlichen Lebenssphäre des einzelnen Versicherten prägend in den Vordergrund treten. Hier: Erektile Dysfunktion.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119503
Dokumentnummer
JJR_20040727_OGH0002_010OBS00227_03K0000_001