Rechtssatz RS0119513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119513
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Rechtssatz
Eine die Höhe der Kaskoversicherungsprämie betreffende Preisgleitklausel muss zweiseitig sein, also bei entsprechend langer Schadens- bzw Leistungsfreiheit auch eine entsprechende Prämiensenkung vorsehen.
Eine Bemessung der Kasko-Versicherungsprämie nach dem Schadensverlauf ist unter dem Gesichtspunkt des in §6 Abs1 Z5 KSchG normierten Gebotes der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln, die bloß einseitig einen Malus im Fall von Versicherungsleistungen festsetzen, wie im gegebenen Fall, unzulässig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 172/04a
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 172/04a
Veröff: SZ 2004/143
- 7 Ob 216/05y
Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
Beisatz: Hier: Vertragsklausel in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung mit Prämienanpassung und Selbstbeteiligung, wonach die erstmalige Einstufung abhängig von der Prämienstufe in der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt und die Prämie nach einem Bonus-Malus System (Versicherungsleistungen innerhalb des Beobachtungszeitraums, die 50% der Jahresprämie übersteigen, führen zu einer Rückstufung um 3 Stufen und Prämienerhöhung bis zur niedrigsten Kaskostufe, Schadensfreiheit um Vorstufung um 1 Stufe bis zur höchsten Kaskostufe) errechnet wird, ist zulässig, insbesondere weil Berechnungsmethode nachvollziehbar ist. (T1)
- 8 Ob 145/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
vgl; Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die eine Preiserhöhung bei einer erheblichen Veränderung des VPI oder der Mehrwertsteuer vorsah. (T2)
Schlagworte
Prämienanpassungsklausel Bonus-Malus System
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119513
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20040929_OGH0002_0070OB00172_04A0000_001