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Rechtssatz RS0119513×

Rechtssatz RS0119513

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119513

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Rechtssatz

Eine die Höhe der Kaskoversicherungsprämie betreffende Preisgleitklausel muss zweiseitig sein, also bei entsprechend langer Schadens- bzw Leistungsfreiheit auch eine entsprechende Prämiensenkung vorsehen.

Eine Bemessung der Kasko-Versicherungsprämie nach dem Schadensverlauf ist unter dem Gesichtspunkt des in §6 Abs1 Z5 KSchG normierten Gebotes der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln, die bloß einseitig einen Malus im Fall von Versicherungsleistungen festsetzen, wie im gegebenen Fall, unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 172/04a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 172/04a
    Veröff: SZ 2004/143
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
    Beisatz: Hier: Vertragsklausel in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung mit Prämienanpassung und Selbstbeteiligung, wonach die erstmalige Einstufung abhängig von der Prämienstufe in der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt und die Prämie nach einem Bonus-Malus System (Versicherungsleistungen innerhalb des Beobachtungszeitraums, die 50% der Jahresprämie übersteigen, führen zu einer Rückstufung um 3 Stufen und Prämienerhöhung bis zur niedrigsten Kaskostufe, Schadensfreiheit um Vorstufung um 1 Stufe bis zur höchsten Kaskostufe) errechnet wird, ist zulässig, insbesondere weil Berechnungsmethode nachvollziehbar ist. (T1)
  • 8 Ob 145/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
    vgl; Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die eine Preiserhöhung bei einer erheblichen Veränderung des VPI oder der Mehrwertsteuer vorsah. (T2)

Schlagworte

Prämienanpassungsklausel Bonus-Malus System

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119513

Im RIS seit

29.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2025

Dokumentnummer

JJR_20040929_OGH0002_0070OB00172_04A0000_001