Rechtssatz RS0119516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119516
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Rechtssatz
Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert.Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 185/04a
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 2 Ob 185/04a
- 1 Ob 64/18w
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
nur: Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. (T1); Beisatz: Die Erfüllung der hypothekarisch gesicherten Zahlungsverpflichtung des Geschenkgebers kann eine Gegenleistung sein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119516
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20041111_OGH0002_0020OB00185_04A0000_001