Rechtssatz RS0119537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119537
Entscheidungsdatum
28.09.2004
Norm
KlGG §11 Abs3
KlGG §11 Abs4
Rechtssatz
Die Vereinbarung einer Verpflichtung des Unterpächters, den Unterpachtzins jeweils an die Höhe des vom Generalpächter zu leistenden Pachtzinses anzupassen, ist jedenfalls in dem Fall unbedenklich, den § 11 Abs 3 KlGG vorsieht. Eine solche Vereinbarung verwehrt ein gerichtliches Verfahren nach §11 Abs4 2.Fall KlGG.Die Vereinbarung einer Verpflichtung des Unterpächters, den Unterpachtzins jeweils an die Höhe des vom Generalpächter zu leistenden Pachtzinses anzupassen, ist jedenfalls in dem Fall unbedenklich, den Paragraph 11, Absatz 3, KlGG vorsieht. Eine solche Vereinbarung verwehrt ein gerichtliches Verfahren nach §11 Abs4 2.Fall KlGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119537
Dokumentnummer
JJR_20040928_OGH0002_0050OB00075_04X0000_002