Rechtssatz RS0119576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119576
Entscheidungsdatum
31.08.2022
Rechtssatz
Enthält ein Liegenschaftskaufvertrag nicht nur die Bestimmung, dass das Kaufobjekt auf den Käufer mit sämtlichen Rechten und Vorteilen übergeht, mit denen es der Verkäufer besessen hat oder zu besitzen berechtigt war, sondern auch einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, so ergibt die (ergänzende) Vertragsauslegung im Regelfall, dass dem Käufer auch alle bei Vertragsabschluss unbekannten Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen des Verkäufers, die durch nachteilige Einwirkungen Dritter auf die Substanz der Liegenschaft begründet wurden (hier: fehlerhafter Einbau einer Pumpanlage), abgetreten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119576
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20041214_OGH0002_0010OB00257_04G0000_001