Rechtssatz RS0119578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119578
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
Die Fragen, ob bei Erstellung des Jahresabschlusses die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden und ob der Abschlussprüfer die gesetzlich gebotene Sorgfalt eingehalten hat, sind gemischte Fragen (quaestiones mixtae); zum Tatsachensubstrat gehört es u.a., in welchem Ausmaß und bis zu welcher "Tiefe" eine Abschlussprüfung vorzunehmen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 144/03p
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 144/03p
- 6 Ob 250/16g
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 250/16g
Vgl; Beisatz: Die Fragen, ob bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden und ob der mit der Erstellung des Jahresabschlusses Beauftragte die gesetzlich gebotene Sorgfalt eingehalten hat, sind Fragen der rechtlichen Beurteilung. Zu deren Lösung bedarf es eines entsprechenden Tatsachensubstrats. Zu dessen Gewinnung ist die Erörterung durch geeignete Sachverständige notwendig, um die im Einzelfall relevanten Feststellungen treffen zu können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119578
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017
Dokumentnummer
JJR_20041123_OGH0002_0010OB00144_03P0000_001