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Rechtssatz RS0119578

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119578

Geschäftszahl

1Ob144/03p; 6Ob250/16g

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Rechtssatz

Die Fragen, ob bei Erstellung des Jahresabschlusses die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden und ob der Abschlussprüfer die gesetzlich gebotene Sorgfalt eingehalten hat, sind gemischte Fragen (quaestiones mixtae); zum Tatsachensubstrat gehört es u.a., in welchem Ausmaß und bis zu welcher "Tiefe" eine Abschlussprüfung vorzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 144/03p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 144/03p
  • 6 Ob 250/16g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 250/16g
    Vgl; Beisatz: Die Fragen, ob bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden und ob der mit der Erstellung des Jahresabschlusses Beauftragte die gesetzlich gebotene Sorgfalt eingehalten hat, sind Fragen der rechtlichen Beurteilung. Zu deren Lösung bedarf es eines entsprechenden Tatsachensubstrats. Zu dessen Gewinnung ist die Erörterung durch geeignete Sachverständige notwendig, um die im Einzelfall relevanten Feststellungen treffen zu können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119578

Im RIS seit

23.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017

Dokumentnummer

JJR_20041123_OGH0002_0010OB00144_03P0000_001